Gesetze / Wirtschaftsstrafgesetz 1954
WiStrG 1954§ 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.1952 – 2 StR 262/51
- BGH, 25.02.1954 – 4 StR 798/52
- BGH, 18.02.1954 – 4 StR 596/53Zitiert von 1
- BGH, 06.05.1954 – 4 StR 659/53
- BGH, 19.03.1953 – 4 StR 879/51
- BGH, 28.10.1954 – 1 StR 379/54
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WiStrG 1954 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/1#abs-1 (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/1#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/1#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiStrG%201954/1#abs-4 (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.